Arbeitslosengeld
Im Gegensatz zu Hartz IV ist Arbeitslosengeld keine Sozialleistung. ALG 1 ist ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch, den jeder hat der mindestens 360 Tage beitragspflichtig beschäftigt war, das bedeutet, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt worden sind. Das dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) enthält die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld erhält, wer arbeitslos ist, der die Anwartschaftszeit erfüllt hat und sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, letzteres muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit geschehen, sonst kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden.
In welcher Höhe Arbeitslosengeld ausbezahlt wird, richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Dieses errechnet sich durch das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, welches der Arbeitslose während seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten hat. Errechnet wird aus dem Bruttoentgelt, davon abgezogen die Beiträge zur Sozialversicherung, den Solidaritätszuschlag und die Lohnsteuer, ergibt das Nettogehalt bzw. Leistungsentgelt. Arbeitslose mit Kindern haben einen Leistungssatz von 67% alle anderen 60%. Ausbezahlt werden immer 30 Tage, außer der Arbeitslose findet ein neues Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf von 30 Tagen.
Wie lange kann Arbeitslosengeld I bezogen werden?
Arbeitslosengel I ist zeitlich befristet. Wie lange Arbeitslosengeld bezahlt wird, hängt davon ab wie viele Jahre bei der Bundesagentur für Arbeit Versicherungsbeiträge einbezahlt wurden. Bei der Agentur für Arbeit gibt es Tabellen, anhand derer man ablesen kann, für welchen Zeitraum jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Die aktuelle Regelung gilt seit dem 01.02.2006. Es existieren aber auch Sonderregelungen zum Beispiel für Wehr – und Zivildienstleistende, welche in den letzten drei Jahren mindestens 10 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben. Unter bestimmten Umständen gibt es auch für ältere Arbeitslose Sonder – und Übergangsregelungen.
Die Pflichten eines Arbeitslosengeld I Beziehers
Während des Zeitraums in dem Arbeitslosengeld I bezogen wird, muss der Leistungsnehmer zu persönlichen Gesprächen bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Fordert die Agentur für Arbeit dazu auf, dass der Leistungsnehmer zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen erscheinen soll, so muss dieser dazu erscheinen. Der Sozialversicherungsausweis ist bei Bezug von Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit zu hinterlegen.
Dem Arbeitslosen werden von der Arbeitsagentur vor und während des Bezuges von Arbeitslosengeld Mitwirkungshandlungen auferlegt. So muss dieser alle für die Bewilligung von Arbeitslosengeld relevanten Tatsachen offen legen, die Einwilligung geben, dass Auskünfte durch Dritte eingeholt werden, Beweismittel vorlegen und benennen, zur persönlichen Vorsprache erscheinen, bereit sein sich untersuchen zu lassen und Bereitschaft zeigen zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen.
Erhält jemand zu Unrecht Leistungen von der Arbeitsagentur, so muss er diese zurück bezahlen, hiervor muss jedoch zuvor die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben worden sein. Dies kann aus folgenden Gründen der Fall sein: Der Leistungsnehmer hat bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht und somit vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Er hat Änderungen seiner Verhältnisse nicht angegeben wie eine neue Arbeitsstelle. Der Leistungsnehmer hat gewusst, dass er keinen oder nur einen niedrigen Leistungsanspruch hatte oder er hat Einkommen erzielt, die die Arbeitsagentur schreckt gerechtfertigterweise auch nicht vor Betrugsanzeigen zurück.